SoFa

Positionspapier des Arbeitskreis Träger von Erziehungsstellen in Niedersachsen und Bremen (AkTEN)

Position zur fachlichen Bindungs- und Beziehungsorientierung der Hilfen des SGB VIII – und
für den Ausbau von Erziehungsstellen und familienanalogen Wohnformen

Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit“ ( Milton Erickson)

Einleitung:

Die Diskussion um die Heimreform der siebziger Jahre hat die fachliche Weiterentwicklung in Richtung auf kleinere und integrative Wohnformen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen angestoßen. Das zunehmende Wissen um die existentiellen Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen führte in der Folge zu einer Professionalisierung dieser Angebote stationärer Wohnformen.

Und dennoch müssen die therapeutischen, neurophysiologischen und pädagogischen Erkenntnisse um die Folgen von Traumatisierungen durch Verwahrlosung, Misshandlung und sexuelle Gewalt noch stärker als bisher Eingang in die Weiterentwicklung der Hilfen nach §§ 34 und 35 a SGB VIII finden.

Erziehungsstellen und familienanaloge Wohngruppen stellen für uns – die Mitglieder/innen des Arbeitskreises AkTEN – die mehr als konsequente, fachliche Antwort auf die Erfüllung der originären, entwicklungspsychologischen Bedürfnisse nach Bindung und Beziehung und der Förderung von Kindern und Jugendlichen dar, die weitgehend von den Folgen von Traumatisierungen betroffen sind und die Hilfen nach § 34/35a SGB VIII erhalten.

Erziehungsstellen und familienanaloge Wohnformen verbinden darüber hinaus in besonderer Weise die Stärken der klassischen Hilfen in Wohngruppen mit einem familienanalogen Setting, das Kindern und Jugendlichen ein Aufwachsen ermöglicht, das ihrem grundgesetzlich verankerten Recht auf „familiäre“ Erziehung und Normalität gerecht wird, es sichert und Stigmatisierung vermeidet.

Deshalb fordern wir:

Im Rahmen der Reformbemühungen um ein Inklusives SGB VIII eine fachlich deutlicher benannte Anerkennung (Familienanaloge Betreuungssettings nach § 34 SGB VIII) und Weiterarbeit unter dem Status betriebserlaubnispflichtige „Einrichtung“:
 Deutliche bedarfsorientierte Ausgestaltung der Hilfen für die Kinder und Jugendlichen und ihre Herkunftsfamilien, sowie qualitative und quantitative Evaluation
 Einen konsequenten Ausbau dieses Angebots im Rahmen der Reformbemühungen um das SGB VIII und die konsequente Förderung inklusiver Angebotsformen
 Anpassung der äußeren Gegebenheiten (Gesetze, etc.) an die entwicklungspsychologischen Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, u.a. keine automatische Beendigung der Hilfe mit dem 18.Geburtstag, wenn weiterer Bedarf nach Unterstützung besteht
 Gesetzesregelungen, die eine Verbindung von familiärem Zusammenleben und Berufsausübung als pädagogische Fachkraft und damit ein ganzheitliches Arbeiten ermöglichen (Arbeitszeitgesetz, steuerliche und sozialrechtliche Ebenen, Versicherungen)
 Die bundesweite fachliche Anerkennung des Angebotes Erziehungsstellen/familienanaloger Betreuungssettings durch Jugendämter, Kommunen und Ministerien
 Heimaufsicht – fachlich unterstützend und mit fachlichem Beratungsschwerpunkt
 Bürokratieabbau für diese Angebote insbesondere Anrechnung von Pflegegeld, Kitakostenklärung, Recht auf Kitaplatz…..
 einen Einrichtungsbegriff, der im Zuge der SGB VIII Reform Erziehungsstellen und familienanaloge Wohnformen mit umfasst und damit den Fortbestand der Betriebserlaubnispflicht sichert